Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen

§ 1 Allgemeines

Unseren sämtlichen, auch zukünftigen Verkäufen, Lieferungen und Leistungen liegen ausschliesslich unsere nachstehenden Bedingungen zugrunde. Jede Abweichung von diesen Bedingungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Der Besteller erkennt die alleinige Geltung unserer Lieferungs- und Montagebedingungen an, auch wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Servicevertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Kaufvertrag

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragliche Verpflichtungen mit uns bestehen erst nach einer schriftlichen Vertragsbestätigung durch uns. Mündliche Zusagen von Angestellten und Vertretern sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Ist eine Bestellung des Bestellers als Angebot gemäss § 145 BGB anzusehen, so können wir dies innerhalb von 4 Wochen annehmen.


§ 3 Fristen für Lieferungen/Verzug

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den recht­zei­ti­gen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Un­ter­la­gen, er­for­der­li­chen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, so­wie die Einhaltung der vereinbarten Zah­lungs­be­din­gun­gen und son­sti­gen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden die­se Vor­aus­set­zun­gen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fri­sten angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu ver­tre­ten haben.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mo­bil­ma­chung, Krieg, Aufruhr, Terror oder auf ähnliche Er­eig­nis­se, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fri­sten an­ge­mes­sen.
  3. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für je­de vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt je­doch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen ver­lan­gen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Be­trieb ge­nom­men werden konnte.
  4. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lie­fe­rung und statt der Leistung die über die in Nr. 3 genannten Gren­zen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr­läs­sig­keit oder wegen der Verletzung des Le­bens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; ei­ne Änderung der Be­weis­last zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Ver­trag kann der Besteller im Rahmen der ge­setz­li­chen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Ver­zö­ge­rung der Lieferung von uns zu ver­tre­ten ist.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist zu erklären, ob er wegen der Ver­zö­ge­rung der Lie­fe­rung vom Vertrag zurücktritt und/oder Scha­dens­er­satz statt der Lei­stung verlangt oder auf Lieferung besteht.
  6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt unberührt.


§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschliesslich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Besteller ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsgang nur berechtigt, weil er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschliesslich im Eigentum des Bestellers stehen, veräussert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräussert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind der Besteller und wir uns darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
  4. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmässige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.
  5. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.


§ 5 Sachmängelhaftung

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

  1. Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl un­ent­gelt­lich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die in­ner­halb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeit­punkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, so­weit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1. Nr. 2. (Bauwerke und Sa­chen für Bauwerke), 479 Abs. 1. (Rückgriffsanspruch) und 634 a. Abs. 1. Nr. 2. (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
  3. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schrift­lich zu rügen.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Um­fang zurückgehalten wer­den, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln ste­hen. Der Besteller kann Zah­lun­gen nur zurückhalten, wenn eine Män­gel­rü­ge gel­tend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zwei­fel bestehen kann. Erfolgte die Män­gel­rü­ge zu Unrecht, sind wir be­rech­tigt, die uns entstandenen Auf­wen­dun­gen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  5. Uns ist stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb an­ge­mes­se­ner Frist zu gewähren.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet et­wai­ger Schadensersatzansprüche gem. § 7 – vom Vertrag zu­rück­tre­ten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Ab­wei­chung von der geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Be­ein­träch­ti­gung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schä­den, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nach­läs­si­ger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, un­ge­ei­g­ne­ter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Bau­grun­des oder die aufgrund besonderer äusserer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht re­pro­du­zier­ba­ren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten un­sach­ge­mäss Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor­ge­nom­men, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Fol­gen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.
  8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nach­er­fül­lung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Auf­wen­dun­gen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nach­träg­lich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss ver­ein­bar­ten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung ent­spricht seinem bestimmungsgemässen Gebrauch.
  9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäss § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) gegen uns be­ste­hen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Ver­ein­ba­run­gen getroffen hat. Für den Umfange des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner Ziffer 8. entsprechend.
  10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 7 (Sonstige Scha­de­ner­sat­zan­sprü­che). Weitergehende oder andere als die in die­sem § 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Er­fül­lungs­ge­hil­fen wegen eines Sachmangels sind aus­ge­schlos­sen.


§ 6 Unmöglichkeit/Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Scha­dens­er­satz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Un­mög­lich­keit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Scha­dens­er­satz­an­spruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Be­trieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, so­weit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwin­gend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rück­tritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 3 Ziffer 2. die wirt­schaft­li­che Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich ver­än­dern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Ver­trag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rück­tritts­recht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Trag­wei­te des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


§ 7 Sonstige Schadenersatzansprüche

  1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechts­grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind aus­ge­schlos­sen.
  2. Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, we­gen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, we­gen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Scha­den­er­satz wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den ver­trag­sty­pi­schen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder gro­be Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Be­weis­last zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht ver­bun­den.
  3. Soweit dem Besteller nach diesem § 7 Schadenersatzansprüche zu­ste­hen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche gel­ten­den Verjährungsfrist gem. § 5 Nr. 2.


§ 8 Preise

  1. Der Preis für die Montage von Apparaturen wird gesondert berechnet. Ist nichts anderes vereinbart, so sind die im vorgesehenen Montagezeitpunkt bei uns allgemein festgesetzten Listenpreise und Verrechnungssätze massgebend. Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Besteller verpflichtet, rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage uns die Anwenderdaten verbindlich mitzuteilen. Wenn der Besteller nachträglich diese Daten sowie den Leistungsumfang ändert, werden solche Änderungen dem Besteller mit den dafür gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt. Ebenso wird der Preis für die Lieferung und Montage des Leitungsnetzes berechnet; massgebend sind die von uns im vorgesehenen Montagezeitpunkt allgemein festgesetzten Listenpreise für Aufmass-Abrechnungen.
  2. Preisänderungen der im Vertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mindestens 4 Monate liegen und nach Vertragsabschluss die tariflichen Ecklöhne des für uns geltenden Tarifvertrages oder die Listenpreise hinsichtlich der zu liefernden Anlagen sich geändert haben. In diesem Fall können wir den Preis entsprechend der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäss auch für die Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer und für den Fall, dass sich die Lieferung der Anlage verzögert, weil der Besteller seiner Verpflichtung, die Anlage rechtzeitig montieren zu lassen, nicht nachkommt.
  3. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.
  4. Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.


§ 9 Gefahrübergang/ Entgegennahme/ Teillieferung

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
    1. bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Ver­sand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Ko­sten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Trans­por­tri­si­ken versichert;
    2. bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Über­nah­me in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach ein­wand­frei­em Probebetrieb.
  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen ver­zö­gert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
  3. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen un­er­heb­li­cher Mängel nicht verweigern.
  4. Teillieferungen sind zulässig.


§ 10 Pauschalierter Schadenersatz bei Annahmeverweigerung

Befindet sich der Besteller mit der Abnahme der von ihm bestellten Lei­stun­gen in Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme unserer Leistungen, so können wir nach Ablauf die­ser Frist nach unserer Wahl anstatt Vertragserfüllung eine Scha­dens­pau­scha­le verlangen, die sich auf 20 % des Auftragswertes be­läuft. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. ein wesentlich geringerer oder über­haupt kein Schaden entstanden ist. Diese Regelungen über die pau­scha­le Berechnung des Schadens gelten auch, wenn im Falle der In­sol­venz des Bestellers der Insolvenzverwalter von seinem Recht Ge­brauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen.


§ 11 Zahlungsbedingungen

    1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug wie folgt fällig:
      1. bei Verträgen mit einem Auftragswert bis zu 5.000,00 € netto Kasse nach Lieferung, bzw. Fertigstellung.
      2. bei Verträgen mit einem Auftragswert über 5.000,00 € -30% des Auftragswertes bei Vertragsabschluss. Die restliche Zahlung bei Lieferung, bzw. Fertigstellung.
      3. bei Verträgen über 20.000 € gilt: 30% bei Vertragsabschluss 40% bei Lieferung 20% bei Fertigstellung 10% bei mängelfreier Abnahme.
    2. Wechsel und Schecks nehmen wir stets nur erfüllungshalber an. Wechsel nehmen wir im übrigen nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung an.
    3. Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen ist ausgeschlossen.


    § 12 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen

    An Angeboten, Abbildungen und Zeichnungen, Plänen und Kalkulationen, o.ä.  die dem Kunden oder Interessenten zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Der Kunde oder Interessent ist nicht befugt, diese Unterlagen nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Sollte der Kunde oder Interessent gegen diese Verpflichtung verstossen oder die Unterlagen auf sonstige Weise missbräuchlich verwenden, so ist er schadensersatzpflichtig.


    § 13 Rechte an Programmen

    Bei speicherprogrammierten Anlagen gehören Programmverarbeitungseinrichtungen, Programmträger sowie die Programme für die vereinbarten Leistungsmerkmale zum Vertragsumfang. Die Programmverarbeitungseinrichtungen und Programmträger gehen mit den übrigen Anlageteilen in das Eigentum des Bestellers über. Ohne gesonderte Berechnung erhält der Besteller das Recht, das System oder die Programme (Hard- und Software) für die vereinbarten Leistungsmerkmale sowie den vereinbarten Leistungsumfang zum Betrieb des nachrichtentechnischen Systems zu benutzen. Uns bleiben alle anderen Rechte an den Programmen; der Besteller erhält insbesondere kein Recht, die Programme zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Bei jedem Weiterverkauf der Anlage gehen bezüglich der Programme nur die vorgenannten Rechte des Bestellers auf die jeweiligen neuen Besteller über; alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben ausschliesslich bei uns.


    § 14 Zurverfügungstellung von Räumen

    Der Besteller stellt für die Anlage geeignete Aufstellungsräume mit Netzanschluss und die den Vorschriften entsprechenden Aufenthaltsräume für unser Montagepersonal zur Verfügung.


    § 15 Entsorgung

    Der Besteller übernimmt die Pflicht (§ 10 Abs. 2 S. 3 Elektrogesetz), Alt­ge­rä­te anderer Nutzer als privater Haushalte auf seine Kosten ent­spre­chend den gesetzlichen Vorschriften ord­nungs­ge­mäss zu ent­sor­gen. Er stellt den Lieferanten von den Rück­nah­mever­pflich­tun­gen nach § 10 Abs. 2 Elektrogesetz und den da­mit im Zusammenhang ste­hen­den Ansprüchen Dritter frei. Der An­spruch des Lieferanten auf Über­nah­me/Freistellung durch den Be­stel­ler verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach endgültiger Be­en­di­gung der Gerätenutzung. Die 2-jährige Frist der Ablaufhemmung be­ginnt frühestens mit Zugang ei­ner schriftlichen Mitteilung des Be­stel­lers beim Lieferanten über die Be­en­di­gung der Nutzung.


    § 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Wirksamkeit

    1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschliesslich Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand – unbeschadet unseres Rechtes, Klage an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu erheben – unser Firmensitz Mainz vereinbart.
    2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
    3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.